Ihr Arbeitgeber meldet Insolvenz an. Ein Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter. Zurzeit betrifft dies zahlreiche Betriebe und damit auch die beschäftigten Arbeitnehmer. Der Verwalter prüft alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, erstellt ein Gutachten und kümmert sich um den laufenden Betrieb, soweit möglich.
In der Regel bleiben Arbeitsverhältnisse erst einmal bestehen. Arbeitnehmer haben Ansprüche auf ausstehende Löhne, Urlaub etc., die in der Insolvenz berücksichtigt werden. Was ist aber mit Abfindungen, die mit dem Arbeitgeber aufgrund z.B. eines Aufhebungsvertrags vereinbart wurden?
Grundsätzliche Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten.
Ob eine Abfindung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren ist, hat erhebliche praktische Bedeutung für die Befriedigung von Arbeitnehmern. Während Insolvenzforderungen nur quotenmäßig aus der Masse befriedigt werden, sind Masseverbindlichkeiten vorweg zu erfüllen. Insolvenzforderungen (§38 InsO) sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderungen des Gläubigers gegen den Insolvenzschuldner. Der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung sowie deren Fälligkeit sind für diese Einordnung unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass der Rechtsgrund zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits gelegt war und damit abgeschlossen war.
Im Gegensatz dazu sind Neumasseverbindlichkeiten solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden (§§ 55, 209 InsO). Nur dann, wenn der Insolvenzverwalter durch seine Handlung die Grundlage der Verbindlichkeit schafft, begründet er eine Masseverbindlichkeit bzw. - nach angezeigter Masseunzulänglichkeit - eine Neumasseverbindlichkeit.
Abfindungen als Masseverbindlichkeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Abfindung nur dann als (Neu-)Masseverbindlichkeit zu qualifizieren, wenn sie durch ein Verhalten des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung bzw. nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit - etwa durch Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs - begründet wird. Man spricht hier auch von einem sog. Neugeschäft.
Abfindungen als Insolvenzforderung
Abfindungen, die zwischen dem insolventen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bzw. zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart werden, beruhen dagegen nicht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters. Abfindungsansprüche aus solchen Vereinbarungen sind daher Insolvenzforderungen. Es handelt sich um Ansprüche, deren Grund schon vor der Eröffnung des Verfahrens gelegt worden ist; gleichgültig ob der konkrete Anspruch erst mit Kündigung oder Ausscheiden des Arbeitnehmers zu bezahlen ist. Er wurde vor Verfahrenseröffnung begründet. Es entsteht keine (Neu-)Masseverbindlichkeit.
Praktische Bedeutung und Rechtsfolgen
Entscheidend für den insolvenzrechtlichen Rang einer Abfindung ist nach diesen Grundsätzen, zu welchem Zeitpunkt die Grundlage für den Abfindungsanspruch geschaffen worden ist. Die Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten hat damit erhebliche Auswirkungen:
- Eine Neumasseverbindlichkeit unterliegt keinem Vollstreckungsverbot, sondern ist vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, § 53 InsO.
- Im Gegensatz dazu werden Insolvenzforderungen nur quotenmäßig befriedigt, was für Arbeitnehmer häufig bedeutet, dass sie nur einen geringen Bruchteil ihrer Forderung erhalten.
Sind Sie als Arbeitnehmer von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers betroffen? Ich berate Sie gerne in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten in der Insolvenz.
