Das Steuerstrafrecht ist ein Teilbereich des Strafrechts, der sich mit Straftaten im Zusammenhang mit Steuern befasst. Es regelt die rechtlichen Konsequenzen für Personen oder Unternehmen, die gegen steuerliche Vorschriften verstoßen. Dazu gehören beispielsweise Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder die falsche Angabe von steuerrelevanten Informationen.
Das Ziel des Steuerstrafrechts ist es, die Einhaltung der Steuergesetze zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen ihren Verpflichtungen nachkommen. Bei Verstößen können Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen verhängt werden. Es ist wichtig, sich über die geltenden steuerlichen Vorschriften zu informieren und diese einzuhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung bei faktischer Geschäftsführung.
Wie schwierig dabei die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung sein kann, zeigt folgender Fall des Bundesgerichtshofs (BGH 1 StR 119/19 – Urteil vom 11. Februar 2020):
Der Vater der Angeklagten, dessen Tochter, wollte den Geschäftsbetrieb seiner insolventen Gesellschaften fortführen, konnte jedoch aufgrund der Insolvenz nicht selbst als Inhaber oder Geschäftsführer eines neuen Unternehmens auftreten. Daher ließ er die Angeklagte im Jahr 2008 eine Einzelfirma gründen, wobei die Tochter formell als Inhaberin auftrat, während der Vater die Geschäfte führte. Die Tochter übertrug ihm hierzu umfassende Vollmachten. Um Haftungsrisiken zu minimieren, übertrug der Vater die Geschäfte der Einzelfirma auf eine neu gegründete GmbH und setzte seine Ehefrau B. formell als Gesellschafterin und Geschäftsführerin ein, übernahm jedoch die faktische Geschäftsführung. Bis zur Insolvenz der Einzelfirma wurden keine Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 und keine Voranmeldungen für das erste bis dritte Quartal 2014 abgegeben, was zu einem wirtschaftlichen Schaden in Höhe von insgesamt 330.366 Euro führte.
Die Entscheidungsbegründung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 11. Februar 2020.
Der Bundesgerichtshof befand, dass eine Steuerhinterziehung mangels Vorsatz nicht ohne Weiteres vorliegen kann. Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Allein das Wissen der Angeklagten, dass sie nur deshalb als formelle Inhaberin der Einzelfirma eingesetzt worden war, weil ihr Vater aufgrund vorangegangener Insolvenzen nicht mehr formell Inhaber oder Geschäftsführer eines Unternehmens sein konnte, rechtfertigt nicht ohne Weiteres, dass die Angeklagte es billigend in Kauf nahm, dass ihr Vater als (faktischer) Geschäftsführer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Vielmehr kann der Angeklagten durch die familiäre Vertrauensbeziehung zum Vater ihr zugutekommen, wodurch sie darauf vertrauen durfte, dass ihr Vater die Steuererklärungen einreichen und nicht etwa sie für Straftaten missbrauchen würde. Der Umstand, dass ihr wegen vorausgegangener Insolvenzen des Vaters hätten Zweifel an dessen Pflichtbewusstsein aufkommen müssen, sodass bedingter Vorsatz gegeben sei, konnte der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich (so der Bundesgerichtshof) gerade darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge gerade nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit deren Eintreten in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet.