Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.09.2024, Aktenzeichen: 6 SLA 76/24
- Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer
Es ist allseits sicher bekannt, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz genießen. So erfordert die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die frühzeitige Beiziehung des Betriebsrats, die Schwerbehindertenvertretung und auch das Integrationsamt. Insbesondere ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam, wenn keine Beteiligung des Integrationsamtes stattgefunden hat. Eine von mehreren Ausnahmen besteht allerdings darin, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer ohne Unterbrechung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht länger als 6 Monate beschäftigt gewesen war. Dann muss die Kündigung lediglich dem Integrationsamt angezeigt werden. - Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers während der Probezeit
Aufgrund einer erst vor nicht allzu langer Zeit ergangenen Entscheidung des EuGH hat das Arbeitsgericht Köln allerdings auch für den Fall, dass der schwerbehinderte während der Probezeit (also innerhalb der ersten 6 Monate) gekündigt wird, das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Präventionsverfahrens gesehen. So sieht es das Arbeitsgericht Köln, dass der Arbeitgeber auch während der sogenannten Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes verpflichtet ist, ein Präventionsverfahren gemäß § 176 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Dies ergäbe sich aus der rechtskonformen Auslegung der Norm gemäß der oben genannten Entscheidung des EuGH. - Vorherige Durchführung eines Präventionsverfahrens
Diese Rechtsauffassung wurde daraufhin vom Landesarbeitsgericht Köln bestätigt. Verstößt der Arbeitgeber gegen eine Verpflichtung zur vorherigen Durchführung des Präventionsverfahrens indiziert das grundsätzlich eine verbotene Diskriminierung. Kann der Arbeitgeber das Indiz der diskriminierenden Kündigung nicht widerlegen, so kann die Kündigung deswegen unwirksam sein. - Folgen
Arbeitgeber sind daher gehalten, wenn sie merken, dass ein schwerbehinderter Mitarbeiter bereits während der Probezeit nicht die erwarteten Leistungen erbringt, vor Ausspruch der Kündigung ein Präventionsverfahren durchzuführen.
Fazit:
Das Arbeitsrecht schützt schwerbehinderte Arbeitnehmer durch besonderen Kündigungsschutz. Wenn Sie Ihre Rechte kennen, können Sie sich im Job sicherer fühlen und besser auf Probleme reagieren. Bei Unsicherheiten lohnt sich immer eine rechtliche Beratung.
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