Das Handels- und Gesellschaftsrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen. Es umfasst Vorschriften für Kaufleute, Handelsgeschäfte sowie die Gründung und Führung von Gesellschaften. Wer unternehmerisch tätig ist, sollte die wesentlichen Regeln kennen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

1. Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.07.2023 – 2. Senat ZR 116/21 (Klagebefugnis aus actio pro socio)

Ob in einer Zwei-Personen-GmbH den Gesellschaftern ein Klagerecht zur Ausschließung des jeweils anderen zusteht, war bisher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abschließend entschieden, sodass die Frage einer persönlichen Klagebefugnis zugunsten eines Gesellschafters in einer Zwei-Personen-GmbH eine Ausschließungsklage gegen den Mitgesellschafter bisher offen war.

2. Grundsätzlich steht die Klagebefugnis nur der GmbH zu

Eine Ausschließungsklage eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter einer GmbH kann grundsätzlich nur von der GmbH selbst erhoben werden. Soweit ist dies untreitig. Gesellschafter können nicht ohne Weiteres Ansprüche der GmbH selbst in eigenen Namen oder für diese geltend machen.

3. Zwei-Personen-Gesellschaft als Sonderfall

Bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft besteht das Problem, dass über die Erhebung der Ausschließungsklage die Gesellschafterversammlung lediglich zwei Gesellschaftern zu befinden habe. Dabei ist der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung zwar nicht stimmberechtigt. Die Anstrengung eines Klageverfahrens wird dadurch allerdings umständlich und für den anderen Mitgesellschafter (unnötig) erschwert.

4. Ausschließungsklage unter der actio pro socio

Der Gesellschafter einer Zwei-Personen-GmbH kann nach neuerer Rechtsprechung des BGH nun allerdings unter den Voraussetzungen der actio pro socio die Ausschließungsklage selbst erheben, insbesondere wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat. In einem solchen Fall stehe nach Meinung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs das Klagerecht auch dem Gesellschafter selbst zu.

Fazit:

Damit schloss sich der Senat des Bundesgerichtshof der überwiegenden Meinung der Rechtslehre an. Im Fall der actio pro socio kann ein Gesellschafter, dem persönlich große Nachteile wie z.B Verletzung der Treuepflicht drohen, persönlich selbst die Ausschließungsklage erheben.

Gesellschafterstreitigkeiten sind in der Praxis recht häufig anzutreffen und daher die Vorbeugung und Führung von Rechtsstreiten Gegenstand meiner anwaltlichen Beratung.